§ 1 Geltungsbereich
1.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Fa. Vogel Event Partner und ihren Vertragspartnern, welche Kauf und/oder die Anmietung von Gegenständen, insbesondere von Mietmöbel und Zelten und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
2.Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.Die Angebote von Fa. Vogel Event Partner sind grundsätzlich freibleibend. Ein Mietauftrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde das von Fa. Vogel Event Partner erhaltene Angebot bzw. die Auftragsbestätigung rechtskräftig unterschrieben zurückschickt. Wenn nicht anders angegeben, haben die Angebote eine Gültigkeitsdauer von 4 Wochen.
2.Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Fa. Vogel Event Partner kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
3.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Fa. Vogel Event Partner das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Konstruktionszeichnungen von Fa. Vogel Event Partner dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4.Bei Aufträgen, deren Konstruktionsmerkmale der Vertragspartner vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Vertragspartner entlastet Fa. Vogel Event Partner im Falle einer Inanspruchnahme.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Fa. Vogel Event Partner und endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Fa. Vogel Event Partner.
Auch wenn der Transport durch Fa. Vogel Event Partner erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt bzw. von Fa. Vogel Event Partner angeliefert und zurückgegeben bzw. abgeholt werden, es sei denn, zwischen Fa. Vogel Event Partner und Mieter wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 4 Mietpreise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1.Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind, gilt für die Überlassung der Mietgegenstände die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste. Der Mietpreis gilt ab Lager für jeweils 3 Werktage (=1 Mieteinheit), auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden. Feier- und Sonntage werden nicht berechnet. Werden die Mietartikel nicht termingerecht innerhalb der regionalen Öffnungszeiten zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Gebühr berechnet.
2.Alle Preise verstehen sich pro Stück und Mieteinheit zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind vorbehalten. Porzellan, Gläser und Bestecke werden nach Rückgabe grundsätzlich von Fa. Vogel Event Partner gegen Entgelt gereinigt. Bei den übrigen Artikelgruppen ist die Reinigung im Mietpreis bereits enthalten. Eine Nachberechnung sehr stark verschmutzter Artikel, behalten wir uns vor.
3.Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in Form des § 2 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonto spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Fa. Vogel Event Partner ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
4.Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, dass zwischen dem Mieter und Vermieter anders lautende schriftliche Vereinbarungen bestehen. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
5.Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. In diesem Falle ist Fa. Vogel Event Partner berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% p.a über dem jeweiligen Basissatz gem. § 1 Diskontsatz Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
6.Der Gesamtrechnungsbetrag ist bei Übernahme der Ware fällig. Zahlungsmöglichkeiten, per Rechnung oder Bargeld bei Selbstabholung. Bei Neukunden kann eine Kaution erhoben werden, die bei Rückgabe der Ware nach Warenkontrolle vergütet wird. Ist ein bereits erteilter Auftrag vor Beginn des Mietzeitraums abgesagt, wird eine Stornogebühr für entstandene Kosten und/oder Mietausfall berechnet.
7.Der Mieter gibt das Equipment ungereinigt, jedoch in der Verpackung und in der Form sortiert – wie erhalten – zurück. Der Kunde entfernt und etsorgt grobe Speiserest vor der Rückgabe. Im Mietpreis ist die Reinigung von Prozellan, Glas und Besteck sowie die Reinigung des Küchenequipments, Mobiliars und Tischwäsche, mit einem üblichen Verschmutzungsgrad, durch Vogel Event Partner enthalten.
§ 5 Transport, Anlieferung, Abholung
1.Der Transport wird separat nach Gewicht und Entfernung berechnet und gilt ab Lager bis hinter die erste ebenerdige Tür. Bei Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände im vereinbarten Zeitraum, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass er selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person, anwesend ist. Der Empfang der Mietgegenstände muss per Unterschrift auf dem Lieferschein gegengezeichnet werden.
2.Sollte bei Anlieferung niemand anwesend sein, werden die Mietgegenstände am Veranstaltungsort hinterlassen und der Mieter erkennt die ordnungsgemäße und vollständige Anlieferung an. Bei Übernahme beginnt die Haftung des Mieters.
§ 6 Zusätzliche Leistungen
1.Zusätzliche Leistungen insbesondere Anlieferung, Auf- und Abbau, Montage sowie Vertragen, Einsammeln und Betreuung durch Fachpersonal sind im Mietpreis nicht erhalten und erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamem Abschluss und Inhalt § 2 Abs. 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht gesondert vereinbart wurde, ist Fa. Vogel Event Partner berechtigt die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
2.Bei Betreuung durch Fachpersonal hat der Mieter für die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf seine Kosten zu sorgen.
§ 7 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt
bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% des Gesamtauftragswerts,
bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtauftragswerts,
bis 10 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtauftragswerts,
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Fa. Vogel Event Partner maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1.Fa. Vogel Event Partner verpflichtet sich, die Mietsache im Lger von Fa. Vogel Event Partner in Bad Homburg v. d. Höhe in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr), außer an Feiertagen oder samstags und an Sonn- und Feiertagen nach Vereinbarung, erfolgen.
2.Sobald der Mietgegenstand das Lager verlassen hat, erfolgt der Transport des Mietgegenstands grundsätzlich auf die Gefahr des Vertragspartners, dies gilt auch für die Abholung und den Transport des Mietgegenstand durch einen Kurierdienst.
3.Der Mieter ist verpflichtet, Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Fa. Vogel Event Partner unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die §§ 377 ff HGB.
4.Liegt ein nach Absatz 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Fa. Vogel Event Partner nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung eines gleichwertigen Gerätes oder Reparatur berechtigt. Ist Fa. Vogel Event Partner zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Mietminderung verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrags wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstand nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammenhörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mietverschulden des Mieters an der Störung, wie z. B. Bedienungsfehler, Fehler in der Stromversorgung usw. schließt das Kündigungsecht aus.
5.Werden Geräte hinsichtlich derer Fa. Vogel Event Partner die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Fa. Vogel Event Partner angemietet, haftet Fa. Vogel Event Partner für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
6.Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldungsunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
7.Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern Montage durch Fa. Vogel Event Partner erfolgt, hat der Mieter Fa. Vogel Event Partner vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Fa. Vogel Event Partner keine Gewähr.
§ 10 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche handelt, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Fa. Vogel Event Partner beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Fa. Vogel Event Partner ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Fa. Vogel Event Partner.
§ 11 Beschädigungen, Fehl- und Bruchmengen
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Mietgegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe der Ware. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden können. Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Gegenstände werden berechnet.
§ 12 Verpflichtung zum Haftausschluss zugunsten von Fa. Vogel Event Partner
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc. zugunsten von Fa. Vogel Event Partner zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Hauftungsausschluss zugunsten von Fa. Vogel Event Partner ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Fa. Vogel Event Partner von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Fa. Vogel Event Partner Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 13 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1.Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Firmenzeichen des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf den Mietgegenständen zu belassen und dürfen ebenso nicht überklebt werden. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände bei einer Langzeitmiete (mehr als 4 Wochen) auf seine Kosten verpflichtet. Fa. Vogel Event Partner ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2.Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter ist nicht berechtigt Änderungen, Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen. Reparaturen an dem Mietgegenstand zu versuchen oder durchzuführen, es sei denn Fa. Vogel Event Partner hat ihm dazu eine schriftliche Genehmigung erteilt.
3.Wird Material ohne Personal angemietet, so wird der Mieter hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von Fa. Vogel Event Partner angemieteten Mietgegenstände nur unter fortwährender Einhaltung aller im Rahmen der für den Nutzungsbereich geltenden Verordnungen und Sicherheitsrichtlinien genutzt werden dürfen. Die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Sicherheitsrichtlinien entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Mieters (siehe auch § 9 Abs. 5). Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand abzumontieren oder abzuschalten, wenn durch äußere Umstände eine Gefahr für den Mietgegenstand oder Personen besteht. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
4.Der Mieter hat den Mietgegenstand in seinem Besitz und am Aufstellungsort zu belassen. Ein Standortwechsel ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Fa. Vogel Event Partner zulässig. Ein Transport des Mietgegenstands ins Ausland ist nicht gestattet. Ebenso ist die Untervermietung nicht gestattet.
5.Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, soweit Fa. Vogel Event Partner die Montage der Mietgegenstände ausführt, vor Beginn der Montage Fa. Vogel Event Partner die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Gleichzeitig hat der Mieter auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Montage vertragsgemäß, rechtzeitig und ohne Störung durchgeführt werden kann.
§ 14 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und in Höhe des Neuwerts der Mietsache zu versichern oder zu bewachen. Dies gilt insbesondere für Mietgegenstände, die über mehrere Tage an einem Ort aufgestellt oder gelagert werden. Der Abschluss der Versicherung ist Fa. Vogel Event Partner auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Fa. Vogel Event Partner die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 15 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Mietgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 16 Kündigung des Vertrags
1.Unbeschadet der in § 7 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von den Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Fa. Vogel Event Partner zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2.Fa. Vogel Event Partner ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3.Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 13 Abs. 2, 3gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Fa. Vogel Event Partner zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrags, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4.Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Fa. Vogel Event Partner den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlung in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 17 Rückgabe der Mietgegenstände
1.Die Rückgabe findet im Lager von Fa. Vogel Event Partner in Bad Homburg v. d. Höhe statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr), außer an Feiertagen oder samstags und an Sonn- und Feiertagen nur nach Vereinbarung, erfolgen.
2.Der Mieter ist verpflichtet, bei Ablauf des Mietvertrags sofort die Mietgegenstände mitsamt Zubehör und Kleinteilen vollständig, in sauberem Zustand und geordnet zurückzugeben. Fa. Vogel Event Partner behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit, insbesondere der technischen Mängelfreiheit und des Zustands der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3.Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Fa. Vogel Event Partner hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten, wie in § 4 Abs. 1 vermerkt. Fa. Vogel Event Partner bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden durch die verspätete Rückgabe vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 18 Langfristig vermietete Gegenstände
1.Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
2.Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3.Der Mieter ist verpflichtet die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Fa. Vogel Event Partner erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4.Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Fa. Vogel Event Partner ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5.Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, an welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an) gerechnete Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt oder zu welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 4 Wochen in Besitz hat.
§ 18 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1.Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Fa. Vogel Event Partner. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2.Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 19 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 20 Schlussbestimmungen
1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Vogel Event Partner und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2.Erfüllungsort ist 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg v. d. Höhe.
3.Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am Nächsten kommt.
4.Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
Stand: 05/2021